Nicht vergessen: Zigarettenautomaten umrüsten bis Jahresende

Ab dem 1.1.2019 dürfen Tabakwaren nur mehr an über 18-jährige Personen verkauft werden. Umrüstung für Altersabfrage muss bis Jahresende erfolgen.

In einer Aussendung erinnert die Monopolverwaltung GmbH (MVG) daran, dass mit 1.1.2019 Tabakwaren nur mehr an über 18-jährige Personen verkauft werden dürfen. Aufgrund dieser Gesetzesänderung müssen bis zum 1.1.2019 alle Tabakwarenautomaten umgerüstet werden und mit einer entsprechenden Alterskontrolle versehen werden. Die bisherige technische Lösung mit einer Alterskennzeichnung auf der Bankomatkarte ermöglicht diese Altersumstellung nicht. Seitens der Anbieter wird eine österreichweite Lösung mit einem NFC-Modul angeboten, welches neben der kontaktlosen Bezahlung auch die Altersabfrage ermöglicht.

Da der Jahreswechsel immer näher kommt, wird empfohlen für eine Umrüstung rasch mit dem entsprechenden Automatenanbieter Kontakt aufzunehmen. Denn eine Fristverlängerung bezüglich des Umrüsttermins von Seiten der MVG ist nicht möglich. Automaten ohne angemessene Altersabfrage sind ab 1.1.2019 außer Betrieb zu nehmen. Zu Fragen bezüglich Anbieter und Förderungen stehen Ihnen die zuständigen Landesgremien gerne zur Beantwortung zur Verfügung.

Ausnahme von der Altersabfrage

Für Automaten, die an Orten aufgestellt sind, zu denen unter 18-jährige Personen keinen Zutritt haben, kann die Vorrichtung zur Altersabfrage dann entfallen, wenn eine entsprechende schriftliche Bestätigung desjenigen, der den Platz für den Automaten zur Verfügung stellt (z.B. Vermieter) erbracht wird, dass sich dort keine Personen unter 18 Jahren aufhalten und Zugang zu diesem Automaten haben. Diese Bestätigung ist der Monopolverwaltung GmbH bis 31.12.2018 zu übermitteln. Andernfalls müssen auch diese Zigarettenautomaten umgerüstet oder abmontiert werden.

Kennzeichnungspflicht für dislozierte Automaten

Neben der dringenden Umrüstung aller Tabakwarenautomaten weist die MVG auch auf die Kennzeichnungspflicht von dislozierten Automaten nach dem § 37 Abs. 3 TabMG hin. Wer einen solchen Tabakwarenautomaten außerhalb des Trafikstandortes betreibt, muss auf diesem einen entsprechenden Hinweis auf den Inhaber, dessen Geschäftsadresse und insbesondere eine Telefonnummer anführen, damit Kunden sich im Falle einer Störung an den Betreiber des Automaten wenden können.