Deutschland: Produktkarten sind erlaubt

Landgericht Berlin lehnt Klage des der Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ab

BERLIN // Produktkarten, die Händler im Warenregal vor Zigarettenpackungen mit Schockfotos stecken, sind rechtskonform. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden (Az. 16 O 104/17, Urteil vom 20. März 2018). Gegen die Verwendung der Karten hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt.

Die Klage des Bundesverbandes richtete sich gegen die Unternehmensgruppe Dr. Eckert. Diese hat dagegen geklagt und Recht bekommen. Das Gericht sah die Regelung in der Tabakerzeugnisverordnung, mit der das Verwenden von Produktkarten untersagt wird, nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Tabakerzeugnisgesetz gedeckt. Demnach dürften lediglich produktbezogene Regelungen zur Kennzeichnung mit Warnhinweisen erlassen werden.

Zu dem Urteil des LG Berlin erklärte der Geschäftsführer des Handelsverband Tabak (BTWE), Willy Fischel: „Die EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations-, sondern eine Produktrichtlinie. Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie eins zu eins umgesetzt hat, macht keine abweichenden Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel. Der Kunde erhält im Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit vollständig eingehalten.”

Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbands (DZV): „Mit der Verwendung von Produktkarten befindet sich der Handel im Einklang mit europäischem und deutschem Recht. Weder die EU-Tabakproduktrichtlinie noch das deutsche Tabakerzeugnisgesetz machen hierzu irgendwelche Vorgaben. Dies ist jetzt erstmals gerichtlich geklärt worden. Wir erwarten, dass die Produktkarten zukünftig nicht mehr beanstandet werden.“

Dieser Artikel erschien ursprünglich auf dtz-online.de.