Deutsche Läden dürfen Schockbilder weiterhin verdecken

Für Münchner Gericht ist Produktrichtlinie keine Präsentationsrichtlinie

Wie der Süddeutsche Zeitung berichtet hat das Landgericht München Ende letzter Woche entschieden, dass die Schockbilder auf  Zigarettenpackungen bei der Warenpräsentation im Regal nicht sichtbar sein müssen. Auch bei Zigarettenautomaten sah das Gericht keine Notwendigkeit für Bild- und Texthinweise, wie sie auf Zigarettenpackungen selbst vorgeschrieben sind.

Die Initiative “Pro Rauchfrei” hatte gegen einen Inhaber von zwei Münchner Supermärkten quasi stellvertretend für den gesamten Tabakhandel geklagt, weil dort die Schockbilder bei der Produktpräsentation im Regal verdeckt werden. Der Kläger geht nun in Berufung vor das Oberlandesgericht. Schon vor dem Prozess hatte man angekündigt, im Instanzenweg bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen zu wollen.